Im Art. 82 des Rechtspflegereglement ist es wie folgt geregelt:
Spielsperren beziehen sich grundsätzlich jeweils auf eine bestimmte Wettbewerbskategorie:
- Meisterschaftsspiele (inkl. Spiele National Cup Männer und Frauen)
- Offizielle Freundschaftsspiele (beinhaltet Vorbereitungsspiele, Turniere oder alle anderen Cupspiele).
Es liegt im Ermessen der Rechtspflegeorgane, Spielsperren auch für eine andere Wettbewerbskategorie anzuordnen.
Das bedeutet, dass eine Spieldauerdisziplinarstrafe, die in einem Meisterschaftsspiel ausgesprochen wird, auch in der Meisterschaft zu verbüssen ist. Entsprechendes gilt für Freundschaftsspiele.
Der Einzelrichter kann jedoch abweichend entscheiden und eine Spielsperre beispielsweise für beide Wettbewerbskategorien aussprechen.
Massgebend ist in jedem Fall der Inhalt des Entscheids.
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