Einsprachen sind im Art. 46 des Rechtspflegereglement geregelt.
- Gegen Entscheide im Tarifverfahren kann Einsprache erhoben werden.
- Die Einsprache hat innerhalb von fünf Tagen seit Zustellung des Entscheids im Tarifverfahren mittels schriftlicher oder per E-Mail übermittelter Eingabe zu erfolgen, bei NAFS-Verfahren an die Abteilung Leagues & Cup (justice@sihf.ch) und bei LS-Verfahren an den Einzelrichter des LS.
- Der Einsprache kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Im Art. 36 ist zudem die Fristberechnung geregelt.
- Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag einer fristauslösenden Zustellung wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt.
- Die Frist zur Einlegung einer Einsprache oder eines Rechtsmittels beginnt stets am Tag nach der Zustellung des schriftlichen und begründeten Entscheids zu laufen.
- Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder öffentlicher Ruhetag am Ort des Adressaten, endigt die Frist, sofern nichts anderes mitgeteilt wurde, am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage während laufender Frist werden mitgezählt.
Als Einsprache können können Stellungnahmen des Spielers, des Clubs oder von Zeugen sowie Foto- und Videomaterial als Beweismittel eingereicht werden.
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