Gegen einen Entscheid im ordentlichen Verfahren kann beim Verbandssportgericht Berufung eingelegt werden.
Frist
Die Berufung hat innert fünf Tagen seit Zustellung des Entscheids mittels schriftlicher Eingabe an vsg@sihf.ch zu erfolgen.
Aufschiebende Wirkung
Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Ausser in der NL oder SL kann der Präsident des Verbandssportgerichts auf besonderes Gesuch hin der Berufung die aufschiebende Wirkung erteilen.
Inhalt
Die Berufung hat nebst Beilage des Entscheides einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
Siehe Art. 55 bis 61 der Rechtspflegereglement.
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