Das Vorgehen bei Spielfeldproteste ist in den Art. 50 bis 54 des Rechtspflegereglement geregelt.
Der Captain oder Assistant-Captain der protestierenden Mannschaft hat den Spielfeldprotest unmittelbar nach dem Vorfall oder bei laufendem Spiel beim nächsten Spielunterbruch mit Angabe des Protestgrundes beim oder bei einem Head Schiedsrichter (3- und 4-Mann-System) oder bei einem Schiedsrichter (2-Mann-System) anzumelden.
Der betreffende Schiedsrichter hat den Captain oder Assistant-Captain der gegnerischen Mannschaft unverzüglich von der Protestanmeldung und vom Protestgrund in Gegenwart des Protestierenden in Kenntnis zu setzen.
Kommt der Schiedsrichter auf seinen Entscheid nicht zurück oder wird der Zeit- oder Strafzeitmessungsfehler nicht korrigiert, so hat er die Anmeldung des Spielfeldprotestes unverzüglich auf dem Spielbericht vermerken zu lassen.
Der Spielfeldprotest ist vom betreffenden Club unmittelbar nach Spielschluss, d.h. beim Verlassen des Eisfeldes, durch den Captain oder Assistant-Captain dem oder einem Head-Schiedsrichter (3- und 4-Mann-System), bzw. einem Schiedsrichter (2-Mann-System) zu bestätigen. Wird dies nicht gemacht, gilt der Spielfeldprotest als nicht bestätigt. Der Schiedsrichter hat dafür zu sorgen, dass der bestätigte Spielfeldprotest auf dem offiziellen Matchblatt festgehalten wird. Auf dem Spielbericht ist explizit festzuhalten: "Spielfeldprotest nicht bestätigt" oder "Spielfeldprotest bestätigt".
Innert 36 Stunden nach dem Spiel muss der Spielfeldprotest mittels schriftlicher und begründeter Eingabe an justice@sihf.ch
eingereicht werden.
Auf Spielfeldproteste, welche die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 50, Art. 53und Art. 54 Abs.1 dieses Rechtspflegereglements nicht erfüllen, wird nicht eingetreten.
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